ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Zeiten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
In Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
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