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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 3

— ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Artikel 3

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Östereich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Italien

von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.

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