Artikel 3
— ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Östereich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
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