vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Kapitel II

EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Nießbrauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.

(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt, daß zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)