Kapitel II
EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Nießbrauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.
(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt, daß zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
NOR40005206
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