Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben:
- 1. Prüfung der Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit,
- 2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte und die Programme für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
- 3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009550
Dokumentnummer
NOR12121288
alte Dokumentnummer
N7198418773J
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