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Artikel 4 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 4

Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029

(1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):

 

2026

2027

2028

2029

Gesamtstaat

-4,20

-3,50

-3,00

-2,80

Bundessektor inkl. Sozialversicherung

-3,07

-2,70

-2,31

-2,13

Landessektor inkl. Wien

-1,13

-0,80

-0,69

-0,67

     

(2) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.

(3) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.

(4) Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern

  1. 1. 80% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
  2. 2. 20% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Abs. 1, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Abs. 2) und länderweise auf die Gemeinden (Abs. 3) nach der Volkszahl verteilen.

Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Z 1 und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Abs. 1 für das jeweilige Jahr gebildet.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277363

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