vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 4

Informationspflichten

Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)