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Artikel 5 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 5

Steuerung und Weiterentwicklung

Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfindenden Stabsgespräche.

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