Artikel 4
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über
- – die Entwicklung der auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und
- – die Anwendung von Artikel 57 dieses Übereinkommens.
(2) Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003426
Dokumentnummer
NOR12038867
alte Dokumentnummer
N2199657724J
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