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Artikel 3 Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 3

(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt.

(2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden.

(3) Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003426

Dokumentnummer

NOR12038866

alte Dokumentnummer

N2199657723J

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