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Artikel 4 Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1957

Artikel 4

ARTIKEL 4. – Sie nehmen es auf sich, einander die Texte der Gesetze, Verfügungen und Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten Anstalten bekanntzugeben. Ebenso sind dem Internationalen Weinamt alle diese Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR12130446

alte Dokumentnummer

N8195739410L

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