Artikel 4
ARTIKEL 4. – Sie nehmen es auf sich, einander die Texte der Gesetze, Verfügungen und Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten Anstalten bekanntzugeben. Ebenso sind dem Internationalen Weinamt alle diese Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10010282
Dokumentnummer
NOR12130446
alte Dokumentnummer
N8195739410L
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