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Artikel 4. Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1921

Artikel 4.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40262313

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