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Artikel 4 IDSA-Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

Artikel 4

Auflassung

(1) Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).

(2) Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249105

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