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Artikel 4 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 4

Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die befaßte Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist.

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