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Artikel 5 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen zwischen Seitenverwandten nicht anzuwenden.

Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht vorgreifen.

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