Artikel 4
Artikel IV. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll gegenseitig entsprechend den an Bord befindlichen Dokumenten und Zeugnissen anerkannt werden, die zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden jedes der beiden Länder in Gemäßheit der in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften ausgestellt wurden und die dem Schiffe die Berechtigung verleihen, die Flagge des betreffenden Landes zu führen.
Die Meßbriefe der Schiffe des einen der beiden vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, ohne daß zu neuen Prüfungen oder Messungen geschritten wird, und den Meßbriefen des anderen Teiles, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Abgaben und Gebühren, unter der Bedingung gleichgestellt sein, daß die Vorschriften und Verfahren für die Vermessung in dem Lande, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, mit den Vorschriften und Verfahren für die Vermessung, die als Grundlage für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande dienen, als gleich oder gleichwertig anerkannt werden.
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