Artikel 4
Die Partei, die den Schiedsspruch geltend macht oder seine Vollstreckung beantragt, hat insbesondere vorzulegen:
- 1. die Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, die nach der Gesetzgebung des Landes, in dem er ergangen ist, alle für ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt;
- 2. die Urkunden und Unterlagen, die dartun, daß der Schiedsspruch in dem Lande, in dem er ergangen ist, eine endgültige Entscheidung im Sinne des Artikels 1, lit. d, darstellt;
- 3. erforderlichenfalls die Urkunden und Unterlagen, die dartun, daß die im Artikel 1, Absatz 1 und Absatz 2, lit. a und c, bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
- Auf Verlangen ist eine Übersetzung des Schiedsspruchs und der anderen in diesem Artikel erwähnten Urkunden in die amtliche Sprache des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, beizubringen. Diese Übersetzung muß von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, dem die Partei, die den Schiedsspruch geltend macht, angehört oder von einem beeidigten Dolmetscher des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, als richtig bescheinigt sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10001788
Dokumentnummer
NOR12023860
alte Dokumentnummer
N2193027826S
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