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Artikel 4 Genfer Schiedsabk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1930

Artikel 4

Die Partei, die den Schiedsspruch geltend macht oder seine Vollstreckung beantragt, hat insbesondere vorzulegen:

  1. 1. die Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, die nach der Gesetzgebung des Landes, in dem er ergangen ist, alle für ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt;
  2. 2. die Urkunden und Unterlagen, die dartun, daß der Schiedsspruch in dem Lande, in dem er ergangen ist, eine endgültige Entscheidung im Sinne des Artikels 1, lit. d, darstellt;
  3. 3. erforderlichenfalls die Urkunden und Unterlagen, die dartun, daß die im Artikel 1, Absatz 1 und Absatz 2, lit. a und c, bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023860

alte Dokumentnummer

N2193027826S

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