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Artikel 4 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 4

1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.

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