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Artikel 3 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 3

Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.

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