Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.
Artikel 4
Zweckzuschuss des Bundes
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen:
1. Burgenland | 3,386 % |
2. Kärnten | 5,638 % |
3. Niederösterreich | 19,265 % |
4. Oberösterreich | 16,331 % |
5. Salzburg | 5,953 % |
6. Steiermark | 10,865% |
7. Tirol | 8,389 % |
8. Vorarlberg | 4,887 % |
9. Wien | 25,286 % |
(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.
(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009256
Dokumentnummer
NOR40174540
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