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Artikel 5 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 5

Konzeptvorlage

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1. eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung und gegebenenfalls der Förderung des Entwicklungsstandes entsprechend der Vorgaben,
  2. 2. Angaben zum Personaleinsatz,
  3. 3. Angaben zu den Standorten,
  4. 4. einen Finanzplan,
  5. 5. Angaben zu den Sprachstandsfeststellungsverfahren.

Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.

(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.

(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174541

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