Artikel 4
Sobald ein Land, das Vertragspartei des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel 17 des Abkommens von 1931 vorgesehenen Maßnahmen zu dessen Kündigung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011325
Dokumentnummer
NOR40004848
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