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Artikel 4 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 4

Sobald ein Land, das Vertragspartei des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel 17 des Abkommens von 1931 vorgesehenen Maßnahmen zu dessen Kündigung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004848

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