Artikel 4
Anforderungen bezüglich der Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs
(1) Der elektronische Frachtbrief enthält dieselben Angaben wie der Frachtbrief nach dem Übereinkommen.
(2) Das für die Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren gewährleistet die Integrität der darin enthaltenen Angaben von dem Zeitpunkt an, indem dieser erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde. Integrität liegt vor, wenn die Angaben, abgesehen von Zusätzen oder Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Übermittlung, Speicherung und Anzeige ergeben, vollständig und unverändert geblieben sind.
(3) In den nach dem Übereinkommen zulässigen Fällen können die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben ergänzt oder geändert werden. Das für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren ermöglicht es, jede Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs als solche zu erkennen, und bewahrt die ursprünglich darin enthaltenen Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265000
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