Artikel 3
Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs
(1) Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur
- a) ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist,
- b) die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
- c) mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
- und
- d) so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderungder Daten erkannt werden kann.
(2) Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.
(3) Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40264999
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