Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
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