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Artikel 4 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL III

Vermögenswerte

Artikel 4

Artikel 4

Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des Fonds umfassen

  1. i) die Zeichnungen der Bank;
  1. ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;
  2. iii) andere vom Fonds vereinnahmte Vermögenswerte und
  3. iv) Mittel, die aus der Geschäftstätigkeit des Fonds stammen oder ihm sonst zufließen.

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