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Artikel 4 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 4

Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkenden Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 3 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien, sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256988

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