vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 3

(l) Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit, stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten rur eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen bestehen:

  1. Normenwesen und Konformitätsbewertung;
  2. Umweltschutz, Terminologiestandardisierung, insbesondere in den Bereichen Rauchgasentschwefelung und Abwasserbehandlung;
  3. Bauwesen und Baustoffindustrie einschließlich Baustoffprüfung, Baustofftechnologie, sowie Errichtung von Produktionsbetrieben;
  4. Energiewesen: Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungsnetzen;
  5. Energiespartechnik, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien, sowie Errichtung von Produktionsstätten für Kraftwerkskomponenten; elektrotechnische und elektronische Industrie;
  6. Anlagen- und Maschinenbau;
  7. Fahrzeug- und Zulieferindustrie;
  8. Eisenbahnwesen, insbesondere Produktion von rollendem Material und Teilen davon, sowie Modernisierung, Erhaltung und Erweiterung des Streckennetzes;
  9. chemische und petrochemische Industrie;
  10. Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie, Errichtung und Betrieb von Spitälern
  11. holzver- und -bearbeitende Industrie (insbesondere Zellulose und Papierproduktion);
  12. Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen, Bergbauprodukten und Energieträgern;
  13. Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie; Textil- und Lederindustrie;
  14. Nahrungsmittelindustrie;
  15. Land-, Forst- und Wasserwirtschaft;
  16. Bank-, Kredit- und Versicherungswesen;
  17. Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
  18. Tourismuswirtschaft

(2) die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Agrarwirtschaft als eine der wichtigsten Grundlagen der Volkswirtschaften an und werden der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen besonderes Interesse widmen:

  1. Landwirtschaftstechnik
  2. Forstwirtschaft
  3. Viehzucht
  4. Wasserwirtschaft und Bodenverbesserung

(3) Die Vertragsparteien werden bei der Entwicklung ökologisch günstiger Infrastruktursysteme der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vorrangiges Interesse widmen:

  1. Eisenbanen
  2. Luftfahrt
  3. Telekommunikation
  4. Energie- und Wärmeversorgung
  5. Abfallwirtschaft und Recycling

Schlagworte

Anlagenbau, Fahrzeugindustrie, Textilindustrie, Bankwesen, Kreditwesen, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte