Artikel 4
- 1. Die ungarische Vertragspartei ermächtigt die österreichische Vertragspartei, die fehlende Verbindung zwischen der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der Schnellstraße M 80 auf einer Länge von maximal 20 Metern auf dem Gebiet des ungarischen Staates (im Folgenden: das Projekt) durch die ASFINAG im Rahmen des Bauprojekts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße errichten zu lassen.
- 2. Die ungarische Vertragspartei stellt alle Genehmigungen und Zustimmungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bereit, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
- 3. Die ASFINAG trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße anfallen. Die ungarische Vertragspartei trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der M 80 anfallen.
- 4. Nach der Fertigstellung übergibt die österreichische Vertragspartei das Projekt der ungarischen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266900
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