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Artikel 4 Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Artikel 4

  1. 1. Die ungarische Vertragspartei ermächtigt die österreichische Vertragspartei, die fehlende Verbindung zwischen der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der Schnellstraße M 80 auf einer Länge von maximal 20 Metern auf dem Gebiet des ungarischen Staates (im Folgenden: das Projekt) durch die ASFINAG im Rahmen des Bauprojekts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße errichten zu lassen.
  2. 2. Die ungarische Vertragspartei stellt alle Genehmigungen und Zustimmungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bereit, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
  3. 3. Die ASFINAG trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße anfallen. Die ungarische Vertragspartei trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der M 80 anfallen.
  4. 4. Nach der Fertigstellung übergibt die österreichische Vertragspartei das Projekt der ungarischen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266900

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