vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 49. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 49.

Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen, an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.

Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:

Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach, nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr 2 Kilometer oberhalb von St. Martin:

eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände noch zu bestimmende Linie;

von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife, welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:

der Lauf der Drau;

von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666 (Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet;

von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929 (Guschowa):

die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und dem der Save im Süden;

von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mieß folgt und über die Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;

von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich von Lavamünd schneidet;

von dort nach Westen bis zur Kote 842 1 Kilometer westlich vom Kasparstein:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von Lavamünd verläuft;

von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:

die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;

von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 725 ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkt:

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;

von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser Beschreibung gebildet hat:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815 (Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000942

alte Dokumentnummer

N1192019588S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)