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Artikel 47. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. 2. Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).

V. TEIL.

Rechtsauskünfte.

Artikel 47.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und das Außenministerium der Republik Slowenien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025753

alte Dokumentnummer

N2195514490A

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