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ARTIKEL 47 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 7

VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN: HAUSHALTSPOLITIK, INTERNE KONTROLLE, FINANZINSPEKTION UND EXTERNE PRÜFUNG

ARTIKEL 47

Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183420

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