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Artikel 46 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 46

Artikel 46

Rechtshilfe

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen.

(2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 26 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.

(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

  1. a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
  2. b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
  3. c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren;
  4. d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
  5. e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;
  6. f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
  7. g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken;
  8. h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat;
  9. i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht;
  10. j) Ermittlung, Einfrieren und Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten nach Kapitel V;
  11. k) Wiedererlangung von Vermögenswerten nach Kapitel V.

(4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschließen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.

(5) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen – auch nur vorübergehend – vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(7) Die Absätze 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 9 bis 29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.

(8) Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

  1. (9) a) Beantwortet ein Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel, ohne dass beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, so berücksichtigt er die in Artikel 1 genannten Zwecke dieses Übereinkommens;
  2. b) die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Sofern dies mit den Grundzügen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, leistet ein ersuchter Vertragsstaat jedoch Rechtshilfe, wenn sie keine Zwangsmaßnahmen umfasst. Diese Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn Ersuchen Bagatellsachen oder Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich deren die erbetene Zusammenarbeit oder Unterstützung nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlangt werden kann;
  3. c) jeder Vertragsstaat kann erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit er, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, in größerem Umfang Rechtshilfe nach diesem Artikel leisten kann.

(10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
  2. b) die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmäßig erachteten Bedingungen zu.

(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes:

  1. a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
  2. b) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Maßgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
  3. c) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
  4. d) der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, vom dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(12) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Absätzen 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel, welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(13) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fördert sie die rasche und ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens durch die zuständige Behörde. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vorschrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation an ihn gerichtet werden.

(14) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(15) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

  1. a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
  2. b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt;
  3. c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
  4. d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats angewendet werden sollen;
  5. e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person und
  6. f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.

(16) Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(17) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

(18) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats und in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durchgeführt wird.

(19) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweismittel offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat vor der Offenlegung den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(20) Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis.

(21) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

  1. a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
  2. b) wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
  3. c) wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
  4. d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

(22) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(23) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(24) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchende Vertragsstaat kann angemessene Auskunftsersuchen zum Stand und Fortschritt der vom ersuchten Vertragsstaat zur Erledigung seines Ersuchens getroffenen Maßnahmen stellen. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand des Ersuchens und dem Fortschritt bei seiner Bearbeitung. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.

(25) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.

(26) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Absatz 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.

(27) Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.

(28) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(29) Der ersuchte Vertragsstaat

  1. a) stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind;
  2. b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(30) Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

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