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Artikel 45 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 45

Artikel 45

Überstellung von Verurteilten

Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, aufgrund deren Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.

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