Artikel 45
Teil 6
Schlussbestimmungen
Art. 45 Reziproke Maßnahmen der Republik Österreich
Liechtenstein kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalertragen, die in Liechtenstein ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielen, von der Republik Österreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158285
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