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Artikel 45 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 45

Abrechnung

(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt (im folgenden in diesem Artikel als “Zeitpunkt des Erlöschens" bezeichnet), haftet das Mitglied für seine direkten Verpflichtungen und für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und es ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.

(2) Zu der Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4 Maßnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile. Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens aufweisen.

(3) Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

  1. a) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank etwas schuldet, und können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden keine Beträge wegen der Verbindlichkeiten des Staates aus seiner Anteilszeichnung nach Artikel 7 Absatz 4 einbehalten. Auf keinen Fall darf ein einem Mitglied für seine Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens ausbezahlt werden.
  2. b) Soweit der nach Absatz 2 als Rückkaufpreis geschuldete Betrag die Gesamtverbindlichkeiten aus den unter Buchstabe a genannten Darlehen und Garantien übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren übergabe durch die Regierung des betreffenden Staates erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
  3. c) Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet.
  4. d) Erleidet die Bank Verluste für Garantien oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschen ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt für solche Verluste vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 4 in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Verminderung des Kapitals und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(4) Beendet die Bank ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 47 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens, so werden alle Rechte des betreffenden Staates nach den Artikeln 47 bis 49 bestimmt.

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