Artikel 47
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluß des Gouverneursrates mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtstimmenzahl beenden.
(2) Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)