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ARTIKEL 43 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 43

Tourismus

(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus, den die Welttourismusorganisation verabschiedet hat, und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die sich auf das Verfahren Lokale Agenda 21 stützen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Einführung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem auszubauen:

  1. a) Schutz und optimale Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes,
  2. b) Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus,
  3. c) Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung örtlicher Gemeinschaften, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus und des Kulturtourismus, unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften,
  4. d) technische Hilfe und Qualifizierung, einschließlich Ausbildungsprogrammen für politisch Verantwortliche und Tourismusmanager,
  5. e) Unterstützung der Tourismusindustrie, einschließlich der Reiseveranstalter und Reisebüros beider Vertragsparteien, bei der Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit einschließlich der Ausbildung.

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