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ARTIKEL 42 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 42

Energie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Energiesektor zu intensivieren, um

  1. a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und neue, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich nachhaltiger Biokraftstoffe und Biomasse je nach den besonderen Gegebenheiten des Landes, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft, und um die Entwicklung politischer Rahmenbedingungen, die günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energie schaffen, und die Einbeziehung in die einschlägigen Politikbereiche zu unterstützen;
  2. b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;
  3. c) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern;
  4. d) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier Handelsvorschriften zu verstärken;
  5. e) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energie-dienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen geeigneter regionaler Gremien für saubere Energieerzeugung und Umweltschutz zum Vorteil beider Vertragsparteien Kontakte und gemeinsame Forschung zu fördern sowie die technische Hilfe und die Qualifizierungsprojekte auszubauen. Beide Vertragsparteien werden weitere Möglichkeiten für eine intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit innerhalb ihres bestehenden rechtlichen und politischen Rahmens prüfen.

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