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ARTIKEL 43 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 43

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) in Bereichen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zusammenzuarbeiten.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,

  1. a)den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, unter anderem hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen,b)Forschungspartnerschaften zwischen Wissenschaftskreisen, Forschungszentren, Hochschulen und Industrieunternehmen der Vertragsparteien zu fördern,c)die Ausbildung und Mobilität von Forschern zu fördern,d)die Teilnahme von Hochschulen, Forschungszentren und Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, an den FTE-Programmen der anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts- und Austauschprogramme erfolgen, bei denen für eine möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren zu sorgen ist.

(4) Diese Kooperationsmaßnahmen werden im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien durchgeführt. Sie stützen sich auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des gegenseitigen Nutzens und gewährleisten einen wirksamen Schutz des geistigen Eigentums.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.

Schlagworte

Wissenschaftlertagung, Wissenschaftlerausbildung, Ausbildungsprogramm, Mobilitätsprogramm, Forschungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199251

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