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Artikel 43 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 43

Vorbehalte

Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten November neunzehnhundertdreiundachtzig; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische Wortlaut wird vom Depositär erstellt und allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, zur Genehmigung unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074408

alte Dokumentnummer

N5198613846L

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