Artikel 42 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 35;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  5. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043384

alte Dokumentnummer

N3195826241L

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