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ARTIKEL 42 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 42

Direkte Kontakte zwischen den Menschen

Die Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwischen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur besseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebenenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte dieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit-Praktika für Postgraduierte einschließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246643

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