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ARTIKEL 43 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR

ARTIKEL 43

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Seminaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammenarbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246644

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