TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR
ARTIKEL 43
Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Seminaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammenarbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246644
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