Artikel 42
Kündigung und Suspendierung
- (1) Diese Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- (2) Diese Konvention kann jederzeit von jeder Vertragspartei durch Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.
- (3) Die Anwendung dieser Konvention kann von jeder Vertragspartei gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden, falls dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder Sicherheit von Leib und Leben von Personen erforderlich ist. Die Vertragsparteien informieren den Verwahrer unverzüglich über die Ergreifung oder Rücknahme einer solchen Maßnahme. Jede Maßnahme nach diesem Absatz wird fünfzehn Tage nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diese Konvention unterzeichnet:
Für die Republik Albanien: | Sokol OLLDASHI |
Für Bosnien und Herzegowina: | Barisa COLAK |
Für die Republik Mazedonien: | Ljubomir MIHAJLOVSKI |
Für die Republik Moldau: | Gheorghe PAPUC |
Für Rumänien: | Vasile BLAGA |
Für die Republik Serbien: | Dragan JOCIC |
Für die Republik Montenegro: | Jusuf KALAMPEROVIC |
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006, in einem Original in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132096
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