Artikel 41
Vorbehalte
- (1) Jeder Staat kann bei der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Vorbehalte anbringen.
- (2) Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung wird mit dem Datum des Einlangens wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132095
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