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ARTIKEL 41 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 41

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik weiter zu verstärken, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern und zu erweitern, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, um die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, insbesondere auf den Gebieten Such- und Rettungsdienste, Bekämpfung der Piraterie und breitere Annäherung der Vorschriften, um die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern und um die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

  1. a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere in Bezug auf Nahverkehr, Verkehr im ländlichen Raum, See- und Luftverkehr, städtische Verkehrsplanung, Transportlogistik, Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie Verbund und Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze,
  2. b) der Informationsaustausch über das europäische globale Satellitennavigationssystem (Galileo) unter Einsatz geeigneter bilateraler Instrumente, vor allem über Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Interesse,
  3. c) gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrsdienste, unter anderem durch Umsetzung bestehender Übereinkünfte, der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen sowie der technischen und der Regulierungs-zusammenarbeit in Bereichen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrs-management, um die Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen Umfang einer intensiveren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen,
  4. d) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis, Zusagen hinsichtlich des schrittweisen Abbaus bestehender Frachtreservierungsregelungen, Verzicht auf die Einführung von Ladungsanteil-vereinbarungen, Einrichtung von Diensten im Bereich der Seeverkehrseinschließlich Hilfsdienstleistungen, Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln für den Zugang zu Hilfsdienstleistungen und Hafendienstleistungen für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus,
  5. e) die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Sicherstellung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Hilfe in Verkehrssicherheitsfragen, einschließlich der Such- und Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und Vorfällen.

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