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Artikel 41 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL VIII

Rechtsstellung; Immunitäten;

Befreiungen und Vorrechte

Artikel 41

Zweck des Kapitels

Um es dem Fonds zu ermöglichen, seinem Zweck zu dienen und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die besonderen Maßnahmen, die er zu diesem Zweck ergreift.

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